Datenschutzbeauftragter 2017-07-12T13:30:23+00:00

Externer Datenschutzbeauftragter

  • Der DSB wirkt auf die Einhaltung des Datenschutz gemäß der gesetzlich geregelten Vorschriften ein. Er analyisiert den aktuellen Stand des Datenschutzes im Unternehmen und gibt anhand dessen Empfehlungen ab wo Handlungsbedarf besteht.
  • Automatisierte-, aber auch nicht automatisierte-datenverarbeitungsprogramme müssen von ihm überwacht werden.
  • Zusätzlich müssen alle Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten von ihm im korrekten Umgang mit diesen geschult werden.
  • Auch werden von ihm so genannte „Verfahrensverzeichnisse“ erstellt, welche über den Umgang mit Personenbezogenendaten im Unternehmen aufklären.

Pflicht zur Bestellung eines DSB

Grundsätzlich sind gemäß §4f des Bundesdatenschutzgesetzes öffentliche & nicht-öffentliche Stellen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, wenn dort Daten automatisiert verarbeitet werden. Ausnahmen bilden nicht-öffentliche Unternehmen, die maximal 9 Leute beschäftigen welche sich mit der automatischen Datenverarbeitung befassen. Es gibt weitere Ausnahmen und Sonderregelungen für öffentlich und nicht öffentliche Stellen, diese entnehme Sie bitte dem unten aufgeführten §4f des Bundesdatenschutzgesetzes.

WICHTIG!

Auch wenn Sie nicht zur Bestellung eines DSB verpflichtet sind, sind Sie trotzdem verpflichtet alle Auflagen des BDSG zu befolgen. Ein DSB ist also generell ratsam, um mögliche Bußgelder zu vermeiden.

Zum Bundesdatenschutzgesetz auf „www.gesetze-im-internet.de“

Die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten

  • Es entstehen keine Kosten der Ausbildung von internem Personal zum DSB

  • Durch Erfahrung im Datenschutz und der EDV besteht ein größeres Know-How

  • Der externe DSB ist absolut neutral und es besteht somit kein Interessenkonflikt

  • Wir haften mit der vertraglich geregelten Summe für Schäden, die durch uns entstehen. Für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet dies mehr Sicherheit.

  • Ihre Angestellten können ihren normalen Tätigkeiten weiter nachgehen, somit entsteht für Sie kein Verdienstausfall im Vegleich zum internen DSB.

Wie hoch ist das Bußgeld für das nicht Bestellen eines DSB?

Im Bundesdatenschutzgesetz ist zusätzlich geregelt wie Verstoße gegeben selbiges geahndet werden. Wird beispielsweise kein Datenschutzbeauftragter bestellt, obwohl das Unternehmen dazu verpflichtet wäre (entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6,) sind Strafen in Höhe von 50.000€ möglich. Für Ordnungswidrigkeiten bei denen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wird (§ 43 Absatz 2), sind Bußgelder möglich die 300.000€ überschreiten. Zusammengefasst kann man also sagen, dass die Bußgelder die Kosten eines DSB im Ernstfall wesentlich überschreiten.

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